Rechtsgrundlage, Aufgaben, Ziele 

§ 79 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SBG XII) sieht vor, dass die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene mit den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf Landesebene gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 und § 76 Abs. 2 abschließen. Gem. § 79 Abs. 1, Satz 2 SGB XII können die Wohlfahrtsverbände für und anstelle der ihnen angehörenden Einrichtungen Partner des Rahmenvertrages sein.

Der Rahmenvertrag dient der Schaffung gleicher Lebensverhältnisse in Bayern, ist aber auch deshalb wichtig, weil die aufgrund des Rahmenvertrages abgeschlossenen Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen gem. § 77 Abs. 1, Satz 1 SGB XII für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend sind.

Gemäß dieser Vorgabe wurde am 15.06.2004 der „Bayerische Rahmenvertrag gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII“ geschlossen. Er regelt den Rahmen der für stationäre und teilstationäre Einrichtungen im Sinne des § 13 SGB XII zu schließenden

  • Leistungsvereinbarungen,
  • Vergütungsvereinbarungen,
  • Prüfungsvereinbarungen und
  • Abrechnungs- und Verfahrensfragen.

In Umsetzung von § 2 Abs. 1 des Bayerischen Rahmenvertrages bilden die Vertragspartner für das Gebiet des Freistaates Bayern die Landesentgeltkommission.

Die Landesentgeltkommission ist zuständig für:

  • den Abschluss von Rahmenvereinbarungen nach § 79 Abs. 1 SGB XII,
  • Vergütungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und
  • die Vereinbarungen von Kalkulationsvorgaben.

Seit dem 01.11.2008 gibt es für Bayern, da Art. 82 Abs. 1 AGSG mittlerweile zwischen den Leistungen der Eingliederungshilfe und den übrigen Leistungen der Sozialhilfe in stationären oder teilstationären Einrichtungen trennt, einen weiteren Rahmenvertrag und eine weitere Landesentgeltkommission für die ambulanten Dienste.

Der Vorsitzende der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern ist Vorsitzender der Landesentgeltkommission,
sofern er Vertreter eines Kostenträgerverbandes ist.

Die Geschäftsstelle der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern nimmt die Geschäftsführung der Landesentgeltkommission gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII wahr.

Der Bayerische Rahmenvertrag ist Bestandteil des „Rahmenvertragswerkes für teilstationäre und stationäre Einrichtungen gemäß §§ 75 ff. SBG XII“ mit folgenden Inhalten:

  • Bayerischer Rahmenvertrag gem. § 79 Abs.1 SBG XII
  • Rahmenleistungsvereinbarungen
  • Formblätter für individuelle Leistungsangebote/-vereinbarungen
  • Formblätter für Vergütungsangebote/-vereinbarungen
  • Allgemeine Formblätter