Rechtsgrundlage, Aufgaben, Ziele 

§ 79 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SBG XII) sieht vor, dass die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene mit den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf Landesebene gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 und § 76 Abs. 2 abschließen.

Gemäß dieser Vorgabe - und weil Art. 82 Abs. 1 AGSG mittlerweile zwischen den Leistungen der Eingliederungshilfe und den übrigen Leistungen der Sozialhilfe in stationären oder teilstationären Einrichtungen trennt - wurde zusätzlich zum Rahmenvertrag vom 15.06.2004 am 01.11.2008 der „Rahmenvertrag für ambulante Dienste der Eingliederungshilfe gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII“ geschlossen. Er regelt den Rahmen der für ambulante Dienste im Sinne des § 13 SGB XII gem. § 75 ff SGB XII zu schließenden

  • Leistungsvereinbarungen,
  • Vergütungsvereinbarungen,
  • Prüfungsvereinbarungen und
  • Abrechnungs- und Verfahrensfragen.

Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf interdisziplinäre Frühförderstellen nach dem SGB IX und der Frühförderverordnung.

Seitdem gibt es für Bayern also zwei Rahmenverträge gem. § 79 Abs. 1 SGB XII sowie zwei Landesentgeltkommissionen, eine für den ambulanten und eine für den stationären/teilstationären Bereich.

Der Rahmenvertrag dient der Schaffung gleicher Lebensverhältnisse in Bayern, ist aber auch deshalb wichtig, weil die aufgrund des Rahmenvertrages abgeschlossenen Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen gem. § 77 Abs. 1, Satz 1, SGB XII für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend sind.

In Umsetzung dieses Rahmenvertrages für ambulante Dienste der Eingliederungshilfe bilden die Vertragspartner für das Gebiet des Freistaates Bayern die Landesentgeltkommission für ambulante Dienste und für jeden Regierungsbezirk eine entsprechende Bezirksentgeltkommission.

Die Landesentgeltkommission für ambulante Dienste ist zuständig für

  • den Abschluss von Rahmenvereinbarungen nach § 79 Abs. 1 SGB XII,
  • Vergütungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und
  • die Vereinbarungen von Kalkulationsvorgaben.

Der Vorsitzende der Landesentgeltkommission ist Vorsitzender der Landesentgeltkommission für ambulante Dienste.

Die Geschäftsstelle und Geschäftsführung der Landesentgeltkommission nehmen diese Funktionen auch für die Landesentgeltkommission für ambulante Dienste wahr.